§ 84
Schleppberechtigung
(1)
Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen bedürfen
zum Schleppen
anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer
Berechtigung.
(2)
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Schleppberechtigung für
andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne
Fangschlepp sind:
1. eine praktische
Tätigkeit als
verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen
von
mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der
Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem
Luftfahrzeugmuster, auf dem
die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,
2.
die Durchführung von fünf Flügen mit anderen
Luftfahrzeugen oder
anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter
Anleitung und
Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung
und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs
Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,
3.
für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen
Luftfahrzeugen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im
geschleppten
Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz
nicht selbst besitzt.
(3) Fachliche
Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen
von
anderen Gegenständen hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im
Fangschlepp sind:
1. eine praktische
Tätigkeit als verantwortlicher Führer von
motorgetriebenen
Luftfahrzeugen von 90 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz;
in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem
Luftfahrzeugmuster, auf
dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,
2.
die Durchführung von fünf Flügen in
Begleitung eines Fluglehrers mit
der entsprechenden Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge ohne
Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flüge
unter Anleitung und
Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegenstand im
Fangschlepp ohne Beanstandung aufzunehmen ist, innerhalb der letzten
sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung.
(4)
Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der
Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein
eingetragen.
(5) Die Rechte aus einer im
Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur
ausgeübt
werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zehn
Schleppflüge in der
jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate
durchgeführt
hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2
oder
Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.
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