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PPL-C
TMG
§
40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1)
Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von
Reisemotorseglern der
Klassenberechtigung
für Reisemotorsegler.
(2)
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Klassenberechtigung
für
Reisemotorsegler
sind
1.
der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach
§
39,
2.
eine theoretische Ausbildung,
3.
eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen von
Reisemotorseglern, deren
Beherrschung
in besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in
Notfällen
und
4.
die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprüfung
und
einer praktischen
Prüfung,
in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse
und
Fähigkeiten
zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im
Normalbetrieb
und
bei
besonderen Flugzuständen besitzt.
(3)
Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flugstunden, in denen
enthalten sein
müssen
1.
20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
2.
An- und Abflüge von und zu kontrollierten
Flugplätzen,
Flüge durch Kontrollzonen,
Einhaltung
von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
3.
selbständige Vorbereitung und Durchführung von
mindestens
zwei
Navigationsdreiecksflügen,
davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer
als
Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270
Kilometer, bei dem
auf
zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis
zum
vollständigen
Stillstand
durchzuführen sind.
René
A. Rühring, 2010
Auszug
aus LuftPersV
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