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§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der

Klassenberechtigung für Reisemotorsegler.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für

Reisemotorsegler sind

1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 39,

2. eine theoretische Ausbildung,

3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen von Reisemotorseglern, deren

Beherrschung in besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in Notfällen und

4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprüfung und einer praktischen

Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbetrieb und

bei besonderen Flugzuständen besitzt.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flugstunden, in denen enthalten sein

müssen

1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,

2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen,

Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und

3. selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei

Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer

als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 Kilometer, bei dem

auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen

Stillstand durchzuführen sind.




René A. Rühring, 2010

Auszug aus LuftPersV