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PPL-C
GPL
9.
Segelflugzeugführer
§
36 Fachliche Voraussetzungen
(1)
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz
für
Segelflugzeugführer sind
1.
die theoretische Ausbildung,
2.
die Flugausbildung,
3.
die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
Sofortmaßnahmen
am Unfallort.
(2)
Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
einschließlich
Rechtsvorschriften
des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs
bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2.
Navigation,
3.
Meteorologie,
4.
Aerodynamik,
5.
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6.
Verhalten in besonderen Fällen,
7.
menschliches Leistungsvermögen.
(3)
Die Flugausbildung umfasst mindestens 25 Flugstunden auf
Segelflugzeugen
verschiedener
Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der
Prüfung
nach
§
38, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb
von 18 Monaten
abgeschlossen,
ermäßigt sie sich auf mindestens 20 Flugstunden,
davon 10
Stunden im
Alleinflug.
(4)
In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein
1.
je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20 Alleinstarts und
Alleinlandungen
und
drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde
mit
Fluglehrer,
2.
drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen
Flugplatz als
auf
dem, auf dem die Ausbildung durchgeführt wird,
3.
mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer,
4.
die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines
Überlandfluges als Alleinflug
über
eine Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im Segelflug,
5.
eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des
Segelflugzeuges in
besonderen
Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.
(5)
Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb, auf
Reisemotorseglern
jedoch
nur mit Fluglehrer, durchgeführt werden.
(6)
Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein
nach den
entsprechenden
Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein
schwenk-
oder
drehbares
Triebwerk oder einen einklappbaren Propeller verfügt.
§
37 Erleichterungen
(1)
Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für
Flugzeugführer oder als Führer von
aerodynamisch
gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die
Flugausbildung
auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die Inhaber einer
Erlaubnis
für
Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung
Reisemotorsegler
sind, auf
mindestens
fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz
für
Hubschrauberführer
besitzen,
auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit
müssen
je 20
Alleinstarts
und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position
außerhalb
der
Platzrunde
mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr.
3,
4 und 5
enthalten
sein. § 40 bleibt unberührt.
(2)
Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 kann
durch
einen Überlandflug im
Segelflug
mit Fluglehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100
Kilometer ersetzt
werden.
§
38 Prüfung
(1)
Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen
Prüfung
nachzuweisen,
dass
er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
die an einen
Segelflugzeugführer
zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2)
Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1.
die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
2.
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen
und
Bedienen von
Segelflugzeugen,
-
das
Verhalten in besonderen Flugzuständen und in
Notfällen.
§
39 Erteilung und Umfang der Lizenz
(1)
Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch
Aushändigung
des Luftfahrerscheines
nach
Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der
Luftfahrerschein wird von
der
nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zuständigen Stelle bei
Erteilung,
Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart,
sonstiger Änderung
der
eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2)
Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von
Segelflugzeugen
mit
Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am
Tage
und zu den eingetragenen
Startarten.
§
40 Zulässige Startarten
Die
Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten
erteilt, in
denen der Bewerber
ausgebildet
worden ist. Die Ausbildung muss mindestens umfassen
1.
für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10
Alleinstarts,
2.
für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter
Anleitung
und Aufsicht eines
Fluglehrers,
3.
für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf
Starts mit
Fluglehrer und fünf
Alleinstarts,
4.
für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb eine
Einweisung durch
einen
Fluglehrer in deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit
Fluglehrer
und
10 Alleinstarts; die Einweisung und die Starts mit Fluglehrer
können
auch auf
Reisemotorseglern
durchgeführt werden,
5.
für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer und 10
Alleinstarts; das
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Ausnahmen zulassen.
§
41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und
Klassenberechtigung
für Reisemotorsegler
(1)
Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für
Segelflugzeugführer ist
nur
gültig in Verbindung mit einem gültigen
Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2)
Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart
dürfen
nur ausgeübt
werden,
wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon
mindestens
je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der
letzten 24
Monate
durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht
vollständig erfüllt,
hat
er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht
eines Fluglehrers
durchzuführen.
Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch
Unterschrift
des
Fluglehrers
zu bestätigen.
(3)
Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen
Klassenberechtigung
für
Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der
Inhaber der Lizenz
mindestens
zwölf Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen
Landflugzeugen
mit
Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen
innerhalb
der
letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf
Flugstunden müssen mindestens
sechs
Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie
zwölf
Starts und zwölf
Landungen
sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in
Begleitung eines
Fluglehrers
auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den
Sätzen 1
und
2 können durch eine
Befähigungsüberprüfung mit
einem anerkannten Prüfer auf einem
Reisemotorsegler
oder, bei Inhabern der Lizenz für
Privatflugzeugführer, auf
einem
einmotorigen
Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind
im
Flugbuch
zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder
Prüfers
zu bestätigen.
René
A. Rühring, 2010
Auszug
aus LuftPersV
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