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9. Segelflugzeugführer

§ 36 Fachliche Voraussetzungen

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer sind

1. die theoretische Ausbildung,

2. die Flugausbildung,

3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich

Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des

Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Aerodynamik,

5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

6. Verhalten in besonderen Fällen,

7. menschliches Leistungsvermögen.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25 Flugstunden auf Segelflugzeugen

verschiedener Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach

§ 38, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten

abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 20 Flugstunden, davon 10 Stunden im

Alleinflug.

(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein

1. je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20 Alleinstarts und Alleinlandungen

und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer,

2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen Flugplatz als

auf dem, auf dem die Ausbildung durchgeführt wird,

3. mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer,

4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines Überlandfluges als Alleinflug

über eine Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im Segelflug,

5. eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in

besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.

(5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern

jedoch nur mit Fluglehrer, durchgeführt werden.

(6) Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den

entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein schwenk- oder

drehbares Triebwerk oder einen einklappbaren Propeller verfügt.


§ 37 Erleichterungen

(1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flugzeugführer oder als Führer von

aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die

Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die Inhaber einer Erlaubnis

für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler sind, auf

mindestens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz für Hubschrauberführer

besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen je 20

Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der

Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5

enthalten sein. § 40 bleibt unberührt.

(2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 kann durch einen Überlandflug im

Segelflug mit Fluglehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilometer ersetzt

werden.


§ 38 Prüfung

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen,

dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen

Segelflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,

2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von

Segelflugzeugen,

  1. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.

§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz

(1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines

nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von

der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei

Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Änderung

der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen

mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen

Startarten.


§ 40 Zulässige Startarten

Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten erteilt, in denen der Bewerber

ausgebildet worden ist. Die Ausbildung muss mindestens umfassen

1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts,

2. für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter Anleitung und Aufsicht eines

Fluglehrers,

3. für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf Starts mit Fluglehrer und fünf

Alleinstarts,

4. für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb eine Einweisung durch

einen Fluglehrer in deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit Fluglehrer

und 10 Alleinstarts; die Einweisung und die Starts mit Fluglehrer können auch auf

Reisemotorseglern durchgeführt werden,

5. für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; das

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Ausnahmen zulassen.


§ 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und

Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist

nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart dürfen nur ausgeübt

werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon

mindestens je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24

Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt,

hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers

durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des

Fluglehrers zu bestätigen.

(3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung

für Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz

mindestens zwölf Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen

mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb

der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens

sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie zwölf Starts und zwölf

Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines

Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1

und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem

Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für Privatflugzeugführer, auf einem

einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im

Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.




René A. Rühring, 2010

Auszug aus LuftPersV