|
PPL-A
JAR FCL
§
5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
(1)
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Privatpilotenlizenz
(Flugzeuge) nach
der
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Bundesanzeiger
bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von
Piloten von
Flugzeugen
(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April
2003)
sind
1.
der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer nach
§
1 mit Klassenberechtigung
nach
§ 3b für einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge
bis zu
einer
Höchstabflugmasse
von 2.000 Kilogramm oder der Klassenberechtigung für
Reisemotorsegler
nach § 3a,
2.
die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4.
3.
(weggefallen)
(2)
Die theoretische Ausbildung und die Flugausbildung können in
einer
Ausbildungseinrichtung
gemäß der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen
über
die
Lizenzierung
von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003
(BAnz.
Nr.
80a vom 29. April 2003) erfolgen.
(3)
Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82 Abs. 5 zu
absolvieren.
(4)
Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 richten
sich nach
der vom
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt
gemachten
Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von
Flugzeugen
(JAR-FCL
1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003).
René
A. Rühring, 2010
Auszug
aus LuftPersV
|