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§ 3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der

Klassenberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für

Reisemotorsegler sind

1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von

mindestens fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von Reisemotorseglern,

deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten in Notfällen;

darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem

Triebwerk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug, davon fünf Landungen mit

abgestelltem Triebwerk enthalten sein,

2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass

er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von

Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.



René A. Rühring, 2010

Auszug aus LuftPersV