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PPL-A
TMG
§
3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1)
Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur
Führung
von Reisemotorseglern der
Klassenberechtigung.
(2)
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Klassenberechtigung
für
Reisemotorsegler
sind
1.
der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach
§
1 sowie eine Einweisung von
mindestens
fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von
Reisemotorseglern,
deren
Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten in
Notfällen;
darin
müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer, fünf
Landungen
mit abgestelltem
Triebwerk
und 10 Starts und Landungen im Alleinflug, davon fünf
Landungen
mit
abgestelltem
Triebwerk enthalten sein,
2.
die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber
nachweist, dass
er
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Führung
und Bedienung von
Reisemotorseglern
im Normalflugbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
René
A. Rühring, 2010
Auszug
aus LuftPersV
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