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§ 1 Fachliche Voraussetzungen

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer sind

1. die theoretische Ausbildung,

2. die Flugausbildung,

3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich

Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des

Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Aerodynamik,

5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

6. Verhalten in besonderen Fällen,

7. menschliches Leistungsvermögen.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener

Muster mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der letzten vier

Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die

Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf

mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.

(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein

1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage,

Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges,

2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und

Vorsichtsmaßnahmen,

3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,

4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von

beginnenden überzogenen Flugzuständen,

5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von

Spiralsturzflugzuständen,

6. Starts und Landungen bei Seitenwind,

7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter

Berücksichtigung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,

8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung,

9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen,

Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,

10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke von mindestens 270 Kilometer,

bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum

vollständigen Stillstand durchzuführen sind.

(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Reisemotorsegler als zweites Muster mit

einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden.

(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden

Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk

und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig

ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere

Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird.

§ 1a Erleichterungen

(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer

besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20

Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4

bleibt unberührt.

(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung

Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin

müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug

enthalten sein.

(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten

Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden,

darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im

Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge

durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und

Sprechgruppen enthalten sein.

§ 2 Prüfung

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen,

dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen

Privatflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf

1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,

2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Flugzeugen

mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,

3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.

§ 3 Erteilung und Umfang der Lizenz

(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 2 der

Anlage zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene

Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden

während der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a für den Erwerb der

Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die

Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der

Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-

Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung,

sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen nach Absatz 1

1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am

Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der

Bundesrepublik Deutschland,

2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als

verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein

eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenständen hinter

Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf diesen Mustern

innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a

bleiben unberührt.

§ 3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge

bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm

(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von einmotorigen

kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm der

Klassenberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung zur Führung von

einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000

Kilogramm sind

1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von

fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen

Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm, deren

Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten bei Notfällen, darin

müssen mindestens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im

Alleinflug enthalten sein,

2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass

er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von

einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von

2.000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.

§ 4 Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen

Die Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraum von 60 Monaten ausgestellt. Die

Klassenberechtigung, für die der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung

abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetragen.

(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung dürfen

nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zwölf Flugstunden auf

einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch

gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt

hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher

Luftfahrzeugführer, zwölf Starts und zwölf Landungen sowie ein Übungsflug von

mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers mit der erforderlichen

Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt

wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch

eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer mit der erforderlichen

Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt

wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift

des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

(3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder

erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2

nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.




René A. Rühring, 2010

Auszug aus LuftPersV