|
PPL-A
ICAO
§
1 Fachliche Voraussetzungen
(1)
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz
für
Privatflugzeugführer sind
1.
die theoretische Ausbildung,
2.
die Flugausbildung,
3.
die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
Sofortmaßnahmen
am Unfallort.
(2)
Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
einschließlich
Rechtsvorschriften
des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs
bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2.
Navigation,
3.
Meteorologie,
4.
Aerodynamik,
5.
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6.
Verhalten in besonderen Fällen,
7.
menschliches Leistungsvermögen.
(3)
Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen
verschiedener
Muster
mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der
letzten vier
Jahre
vor Ablegung der Prüfung nach § 2, davon 10 Stunden
Alleinflug. Wird die
Flugausbildung
innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt
sie
sich auf
mindestens
30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
(4)
In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein
1.
die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse und
Schwerpunktlage,
Kontrolle
und Bereitstellung des Flugzeuges,
2.
Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von
Zusammenstößen
und
Vorsichtsmaßnahmen,
3.
Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
4.
Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen
und Beenden von
beginnenden
überzogenen Flugzuständen,
5.
Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen
und Beenden von
Spiralsturzflugzuständen,
6.
Starts und Landungen bei Seitenwind,
7.
Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leistung
auf
kurzen Pisten und unter
Berücksichtigung
der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
8.
Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle der
Flugzeugausrüstung,
9.
An- und Abflüge zu und von kontrollierten
Flugplätzen,
Flüge durch Kontrollzonen,
Einhaltung
von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,
10.
ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke von
mindestens 270 Kilometer,
bei
dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
Landungen bis zum
vollständigen
Stillstand durchzuführen sind.
(5)
In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Reisemotorsegler
als
zweites Muster mit
einer
Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden.
(6)
Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den
entsprechenden
Bauvorschriften
zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes
Triebwerk
und
einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch
eigenstartfähig
ist
und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch
jedes weitere
Luftfahrzeug,
welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird.
§
1a Erleichterungen
(1)
Für Bewerber, die eine Lizenz für
Segelflugzeugführer
oder Hubschrauberführer
besitzen,
verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf
mindestens 20
Flugstunden
auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750
Kilogramm.
§ 1 Abs. 4
bleibt
unberührt.
(2)
Für Bewerber, die eine Lizenz für
Segelflugzeugführer
mit Klassenberechtigung
Reisemotorsegler
besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden,
darin
müssen
10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im
Alleinflug
enthalten
sein.
(3)
Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von
aerodynamisch gesteuerten
Ultraleichtflugzeugen
besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden,
darin
müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und
Landungen im
Alleinflug
sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten
Flugplätzen,
Flüge
durch
Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverkehr und
Sprechgruppen
enthalten sein.
§
2 Prüfung
(1)
Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen
Prüfung
nachzuweisen,
dass
er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
die an einen
Privatflugzeugführer
zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2)
Die Prüfung erstreckt sich auf
1.
die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
2.
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen
und
Bedienen von Flugzeugen
mit
einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,
3.
das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in
Notfällen.
§
3 Erteilung und Umfang der Lizenz
(1)
Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach
Muster 2 der
Anlage
zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige
kolbengetriebene
Landflugzeuge
bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt.
Werden
während
der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a für
den
Erwerb der
Klassenberechtigung
für Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die
Klassenberechtigung
für Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der
Luftfahrerschein
wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung
zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung,
Erneuerung
einer Berechtigung,
sonstige
Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
(2)
Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen nach Absatz 1
1.
im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als
verantwortlicher
Flugzeugführer am
Tage
auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes
der
Bundesrepublik
Deutschland,
2.
im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
berufsmäßigen
Tätigkeit als
verantwortlicher
Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein
eingetragenen
Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenständen
hinter
Flugzeugen
und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf diesen Mustern
innerhalb
des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die
§§
84 und 88a
bleiben
unberührt.
§
3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene
Landflugzeuge
bis
zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm
(1)
Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur
Führung
von einmotorigen
kolbengetriebenen
Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000
Kilogramm der
Klassenberechtigung.
(2)
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Klassenberechtigung
zur Führung von
einmotorigen
kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer
Höchstabflugmasse
von 2.000
Kilogramm
sind
1.
der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach
§
1 sowie eine Einweisung von
fünf
Flugstunden in die Führung und Bedienung von einmotorigen
kolbengetriebenen
Landflugzeugen
bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm, deren
Beherrschung
in besonderen Flugzuständen und das Verhalten bei
Notfällen,
darin
müssen
mindestens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und
Landungen im
Alleinflug
enthalten sein,
2.
die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber
nachweist, dass
er
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Führung
und Bedienung von
einmotorigen
kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer
Höchstabflugmasse
von
2.000
Kilogramm im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen
besitzt.
§
4 Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen
Die
Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraum von 60
Monaten
ausgestellt. Die
Klassenberechtigung,
für die der Bewerber ausgebildet worden ist und die
Prüfung
abgelegt
hat, wird in den Luftfahrerschein eingetragen.
(2)
Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen
Klassenberechtigung dürfen
nur
ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens
zwölf
Flugstunden auf
einmotorigen
kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder
aerodynamisch
gesteuerten
Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate
durchgeführt
hat.
In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs
Stunden
als verantwortlicher
Luftfahrzeugführer,
zwölf Starts und zwölf Landungen sowie ein
Übungsflug
von
mindestens
einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers mit der
erforderlichen
Klassenberechtigung
auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt
wurde,
enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2
können durch
eine
Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten
Prüfer
mit der erforderlichen
Klassenberechtigung
auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt
wurde,
ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und
durch Unterschrift
des
Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(3)
Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültigkeit
nach
Absatz 1 verlängert oder
erneuert
werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen
nach
Absatz 2
nachweist
und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.
René
A. Rühring, 2010
Auszug
aus LuftPersV
|