|
§ 83
Nachtflugqualifikation
(1) Inhaber von Erlaubnissen für
Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und
Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für
Reisemotorsegler, die nicht
nach den Bestimmungen über die
Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder
Hubschraubern (JARFCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind,
bedürfen
zur Durchführung von Flügen bei Nacht einer
Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2
und
3.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Qualifikation sind
1. die Berechtigung zur Durchführung
kontrollierter Sichtflüge nach § 82,
2. die
Flugausbildung.
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf
Flugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingungen bei Nacht,
davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer Stunde
Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und
Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.
|
|