Lizenzen
  Zum Flugzeug     Aktuell     Link´s     Intern     Gästebuch     Forum     Termine     Flugwetter     Segelflug  
PPL-C GLP
PPL-C TMG
PPL-A TMG
PPL-A ICAO
PPL-A JAR-FCL
CVFR-Berechtigung
Nachtflug
Kunstflug
Schleppberechtigung
Downloads
Allgemein:
Startseite
Kontakt
Impressum

. . . CVFR-Berechtigung

       §82 der LuftPersV:

      Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge


(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR- FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
2 . Funknavigation,
3. Instrumentenkunde.

(4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer mit Flügen nach Instrumenten und zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon können bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten synthetischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt werden.

(5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.



Ausrüstungsvorschriften

Das Ausbildungsflugzeug (Flugzeug oder TMG) muss neben der für CVFR Flüge geforderten Mindestausrüstung entweder ein ADF oder ein GPS haben.


Die Mindesausrüstung für CVFR Flüge ist in §11a der 1. DVO LuftBO sowie in §4 der FSAV festgelegt.


§11a 1. DVO LuftBO

Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)

(1) Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür festgelegten Lufträumen müssen die Flugzeuge ausgerüstet sein mit:

1. einem Magnetkompaß,
2. einem barometrischen Höhen messer,
3. einer Fahrtmesseranlage,
4. einem Variometer,
5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont,
6. einer Scheinlotanzeige,
7. einem Kurskreisel,
8. einer Uhr mit Sekundenanzeige.

(2) ie nach den Bauvorschriften (Lufttüchtigkeitsforderungen) geforderte Ausrüstung wird auf die Ausrüstung nach Absatz 1 angerechnet.


§4 FSAV

Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln

(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe und Freiballone mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 117,975 bis 137,000 MHz umfaßt, ausgerüstet sein; die Sendeleistung und die Empfängerempfindlichkeit müssen mindestens so groß sein, daß unter Berücksichtigung der flugbetrieblichen Eigenschaften des Luftfahrzeuges und der beflogenen Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt werden kann. Ausgenommen sind Flüge an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt werden und nicht über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführen (§ 3a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung). Örtliche Regelungen der zuständigen Luftfahrtbehörde eines Landes (nach § 21 a Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt.

(2) Zusätzlich zu dem UKW-Sende-/Empfangsgerät müssen Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler ausgerüstet sein für


1. Flüge in Gebieten mit kontrolliertem Sichtflugbetrieb (CVFR- Gebiete) beziehungsweise in Lufträumen der Klasse C (ab dem 29. April 1993 mit einem VOR- Navigationsempfänger;

2. Flüge bei Nacht außerhalb der Sichtweite eines für den Nachtflug betrieb genehmigten und beteuerten Flugplatzes
a) im kontrollierten Luftraum mit einem VOR-Navigationsempfänger
b) im unkontrollierten Luftraum mit einem VOR-Navigationsempfänger oder einem automatischen Funkpeilgerät (ADF)
3. Flüge über Wolkendecken mit einem VOR-Navigationsgerät oder einem automatischenFunkpeilgerät (ADF).

(3) Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen für folgende Flüge nach Sichtflugregeln mit einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) ausgerüstet sein:
1. in CVFR-Gebieten beziehungsweise Lufträumen der Klasse C (ab dem 29. April 1993);
2.oberhalb 5000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend ist;
3. bei Nacht im kontrollierten Luftraum.

Der Transponder muß für den Abfragemodus A mit 4096 Antwortcodes und für den Abfragemodus C mit automatischer Höhenübermiftlung ausgestattet sein oder Mode S-Technik verwenden.

(4) Die Flugverkehrskontrollstellen können im Einzelfall Flüge mit Luftfahrzeugen ohne UKW-Sende-/Empfangsgerät in Kontrollzonen, von und zu Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstellen und Kunstflüge im kontrollierten Luftraum zulassen soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird.