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§82
der LuftPersV:
Berechtigung
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(1)
Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und
Privathubschrauberführer und
Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für
Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über
die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR- FCL 1 deutsch)
oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind,
bedürfen zur Durchführung von Flügen nach
Sichtflugregeln in bestimmten Teilen des kontrollierten
Luftraumes der Berechtigung zur Durchführung
kontrollierter Sichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer
Instrumentenflugberechtigung sind.
(2) Fachliche
Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind
1.
die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung.
(3)
Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
2 .
Funknavigation,
3. Instrumentenkunde.
(4) Die
Flugausbildung umfasst mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer mit
Flügen nach Instrumenten und zur Einführung in
Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger
Funknavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von
Funknavigationsgeräten innerhalb der letzten fünf
Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon
können
bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt
für
den Nutzer anerkannten synthetischen Flugübungsgerät
(STD) durchgeführt werden.
(5) Der Bewerber hat in einer
theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass
er die zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Ausrüstungsvorschriften
Das Ausbildungsflugzeug (Flugzeug oder TMG) muss neben der für
CVFR Flüge geforderten Mindestausrüstung
entweder ein ADF oder ein GPS haben.
Die
Mindesausrüstung für CVFR Flüge ist in
§11a der
1. DVO LuftBO sowie in §4 der FSAV festgelegt.
§11a
1. DVO LuftBO
Ausrüstung
für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln
(zu § 20 Abs. 1 LuftBO)
(1)
Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in
dafür
festgelegten Lufträumen müssen die Flugzeuge
ausgerüstet sein mit:
1.
einem Magnetkompaß,
2. einem barometrischen Höhen
messer,
3. einer Fahrtmesseranlage,
4. einem Variometer,
5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont,
6. einer
Scheinlotanzeige,
7. einem Kurskreisel,
8. einer Uhr mit
Sekundenanzeige.
(2)
ie nach den Bauvorschriften (Lufttüchtigkeitsforderungen)
geforderte Ausrüstung wird auf die Ausrüstung nach
Absatz 1 angerechnet.
§4 FSAV
Flugsicherungsausrüstung
für Flüge nach Sichtflugregeln
(1) Für
Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge,
Drehflügler,
Motorsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe und
Freiballone mit
einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die
für den
vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von
117,975 bis 137,000 MHz umfaßt, ausgerüstet sein;
die
Sendeleistung und die Empfängerempfindlichkeit müssen
mindestens so groß sein, daß unter
Berücksichtigung
der flugbetrieblichen Eigenschaften des Luftfahrzeuges und der
beflogenen Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den
Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt werden kann.
Ausgenommen sind Flüge an Flugplätzen ohne
Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt werden
und nicht über die Umgebung des Startflugplatzes
hinausführen
(§ 3a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung). Örtliche
Regelungen
der zuständigen Luftfahrtbehörde eines Landes (nach
§
21 a Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt.
(2)
Zusätzlich zu dem UKW-Sende-/Empfangsgerät
müssen
Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler ausgerüstet
sein
für
1.
Flüge in Gebieten mit kontrolliertem Sichtflugbetrieb
(CVFR- Gebiete) beziehungsweise in Lufträumen der Klasse C
(ab dem 29. April 1993 mit einem VOR- Navigationsempfänger;
2. Flüge
bei Nacht außerhalb der Sichtweite eines für den
Nachtflug
betrieb genehmigten und beteuerten Flugplatzes
a) im
kontrollierten Luftraum mit einem VOR-Navigationsempfänger
b) im unkontrollierten Luftraum mit einem
VOR-Navigationsempfänger oder einem automatischen
Funkpeilgerät (ADF)
3. Flüge über Wolkendecken mit
einem VOR-Navigationsgerät oder einem
automatischenFunkpeilgerät (ADF).
(3) Motorgetriebene
Luftfahrzeuge müssen für folgende Flüge nach
Sichtflugregeln mit einem Sekundärradar-Antwortgerät
(Transponder) ausgerüstet sein:
1. in CVFR-Gebieten
beziehungsweise Lufträumen der Klasse C (ab dem 29. April
1993);
2.oberhalb 5000 Fuß über NN oder oberhalb
einer Höhe von 3500 Fuß über Grund, wobei
jeweils
der höhere Wert maßgebend ist;
3. bei Nacht im
kontrollierten Luftraum.
Der Transponder muß
für den Abfragemodus A mit 4096 Antwortcodes und
für
den Abfragemodus C mit automatischer
Höhenübermiftlung
ausgestattet sein oder Mode S-Technik verwenden.
(4) Die
Flugverkehrskontrollstellen können im Einzelfall
Flüge mit Luftfahrzeugen ohne
UKW-Sende-/Empfangsgerät in
Kontrollzonen, von und zu Flugplätzen mit
Flugverkehrskontrollstellen und Kunstflüge im kontrollierten
Luftraum zulassen soweit dadurch die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht
beeinträchtigt wird.
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